Verkehrswert nach § 194 BauGB – einfach erklärt
Was bedeutet „Verkehrswert" eigentlich? § 194 BauGB definiert ihn klar – hier verständlich erklärt, mit Abgrenzung zu Kaufpreis und Marktwert.
Die Definition
Der Verkehrswert (auch Marktwert) ist nach § 194 BauGB der Preis, der zum Wertermittlungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Was das praktisch heißt
Stichtagsbezogen: Der Wert gilt für einen bestimmten Tag. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr: ein normaler, freier Markt – keine Not- oder Gefälligkeitsverkäufe. Ohne persönliche Verhältnisse: Verwandtschaft, Zeitdruck oder Liebhaberei bleiben außen vor.
Verkehrswert ist nicht gleich Kaufpreis
Ein konkreter Kaufpreis kann über oder unter dem Verkehrswert liegen – je nach Verhandlung, Eile oder Emotion. Der Verkehrswert ist der objektivierte, begründete Wert; der Kaufpreis ist das, was im Einzelfall tatsächlich gezahlt wurde.
Wie der Verkehrswert ermittelt wird
Die Herleitung erfolgt nach der ImmoWertV mit dem passenden Verfahren (Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert). Mehr dazu auf der Seite Verkehrswertgutachten.
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Häufige Fragen
Ist Verkehrswert dasselbe wie Marktwert?
Ja, die Begriffe werden synonym verwendet; § 194 BauGB nennt beide.
Gilt der Verkehrswert dauerhaft?
Nein, er ist auf den Wertermittlungsstichtag bezogen. Markt und Objektzustand ändern sich im Lauf der Zeit.
Kann der Kaufpreis vom Verkehrswert abweichen?
Ja, im Einzelfall deutlich – durch Verhandlung, Zeitdruck oder persönliche Motive. Der Verkehrswert bleibt der objektivierte Maßstab.