Immobilienwert bei Scheidung: neutral und nachvollziehbar
Bei Trennung und Scheidung ist der Wert der gemeinsamen Immobilie oft der größte Streitpunkt. Eine unabhängige Wertermittlung schafft eine faire, sachliche Grundlage.
Warum ein neutraler Wert wichtig ist
Im Zugewinnausgleich muss das Vermögen beider Partner zum Stichtag bewertet werden – dazu gehört die Immobilie. Schätzungen von Maklern oder grobe Online-Rechner reichen hier meist nicht, weil sie nicht methodisch begründet und damit angreifbar sind. Ein Verkehrswertgutachten nach ImmoWertV liefert einen nachvollziehbaren Wert, den beide Seiten akzeptieren können.
Der richtige Stichtag
Beim Zugewinnausgleich kommt es auf den Stichtag an (in der Regel die Zustellung des Scheidungsantrags). Der Wert wird also nicht zum heutigen Tag, sondern zum maßgeblichen Stichtag ermittelt – ein Punkt, den pauschale Einschätzungen oft übersehen.
Einvernehmlich oder strittig
Idealerweise beauftragen beide Partner gemeinsam einen neutralen Sachverständigen – das spart Kosten und Konflikte. Ist das Verhältnis angespannt, kann auch eine Seite ein Gutachten als belastbare Grundlage einbringen. Wichtig: Als Privatgutachten ersetzt es keine gerichtliche Beweisaufnahme; vor Gericht würdigt das Gericht Wertfragen eigenständig.
Wie ich Sie unterstütze
Ich bewerte unabhängig und allein dem Sachverhalt verpflichtet – keiner Partei. Sie erhalten ein verständliches, sauber begründetes Gutachten als Grundlage für die Verhandlung oder das Verfahren.
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Häufige Fragen
Reicht eine Maklereinschätzung für die Scheidung?
Meist nicht. Maklerschätzungen sind nicht methodisch begründet und daher angreifbar. Für den Zugewinnausgleich ist ein nachvollziehbares Gutachten nach ImmoWertV die belastbarere Grundlage.
Sollten wir gemeinsam beauftragen?
Wenn möglich ja. Ein gemeinsam beauftragter, neutraler Sachverständiger senkt Kosten und Konfliktpotenzial, weil beide Seiten denselben nachvollziehbaren Wert nutzen.
Welcher Stichtag gilt?
Für den Zugewinnausgleich ist in der Regel der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich. Der Wert wird zu diesem Stichtag ermittelt, nicht zwingend zum heutigen Tag.