Immobilie verschenken – welcher Wert zählt für die Schenkungsteuer?
Eine Immobilie zu Lebzeiten zu übertragen kann Steuern sparen – aber nur mit dem richtigen Wertansatz. Worauf es ankommt.
Wie das Finanzamt den Wert ansetzt
Bei einer Schenkung setzt das Finanzamt den Wert der Immobilie in einem typisierten Verfahren an. Dieser pauschale Wert kann höher liegen als der tatsächliche Verkehrswert, was zu einer höheren Schenkungsteuer führt.
Niedrigeren Wert nachweisen
Mit einem qualifizierten Gutachten können Sie den niedrigeren tatsächlichen Verkehrswert nachweisen (§ 198 BewG) und so die Steuerlast senken. Wie das funktioniert, steht im Artikel Gutachten fürs Finanzamt (§ 198 BewG).
Stichtag, Nießbrauch und Wohnrecht
Maßgeblich ist der Wert am Tag der Schenkung. Behält sich der Schenkende ein Nießbrauch- oder Wohnrecht vor, mindert das den steuerlich relevanten Wert und wird gesondert bewertet.
Freibeträge
Für Schenkungen gelten je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge, die alle zehn Jahre neu genutzt werden können. Die konkrete steuerliche Gestaltung besprechen Sie mit Ihrem Steuerberater; ich liefere den belastbaren Wert als Grundlage. Details zum Anlass finden Sie auf der Seite Gutachten für Schenkung.
Hinweis: Dies ist keine Steuerberatung. Zur steuerlichen Gestaltung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
Anfrage – Bewertung: für einen belastbaren Wert zum Schenkungsstichtag.
Häufige Fragen
Welcher Wert gilt bei einer Immobilienschenkung?
Grundsätzlich der Verkehrswert am Tag der Schenkung. Das Finanzamt setzt zunächst einen typisierten Wert an, der abweichen kann.
Kann ich die Schenkungsteuer mit einem Gutachten senken?
Wenn der nachgewiesene Verkehrswert unter dem Finanzamtswert liegt, ja – über den Nachweis nach § 198 BewG.
Mindert ein vorbehaltenes Wohnrecht den Wert?
Ja, ein Nießbrauch oder Wohnrecht wird wertmindernd berücksichtigt und gesondert bewertet.