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Immobilienbewertung

Erbbaurecht: Vertrag und Markt zusammen lesen

Beim Erbbaurecht muss klar sein, welches Recht oder Grundstück bewertet wird. Vertragsdauer und Erbbauzins allein ergeben noch keinen Immobilienwert.

Redaktion und Quellenabgleich: · Ansprechpartner: Alexander Rommelmann

Was wird bewertet?

§ 1 ErbbauRG beschreibt das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter einem Grundstück ein Bauwerk zu haben. Die Bewertung des Erbbaurechts ist von der Bewertung des mit diesem Recht belasteten Grundstücks zu unterscheiden.

Welche Bedingungen gehören in die Prüfung?

Restlaufzeit, Erbbauzins, Anpassungsregelungen, Zustimmungsvorbehalte und Vereinbarungen zum Ablauf können wirtschaftlich relevant sein. Maßgeblich ist der konkrete Vertrag einschließlich wirksamer Änderungen.

Der Vertrag ersetzt keine Marktdaten

Zusätzlich werden Objektzustand, Nutzung, Erträge und geeignete Marktdaten betrachtet. Annahmen über Verlängerung oder künftige Bedingungen müssen belegt beziehungsweise ausdrücklich als Annahmen bezeichnet werden.

Die Aufgabe vorab eingrenzen

Legen Sie Erbbaugrundbuch, Grundstücksgrundbuch, Vertrag und Nachträge sowie Angaben zum aktuellen Erbbauzins bereit. Eine Immobilienbewertung ersetzt keine rechtliche Vertragsprüfung und verspricht weder Finanzierung noch eine Vertragsverlängerung.

Vertragliche Bedingungen und Markt zusammenführen

Die ImmoWertV behandelt Erbbaurechte und Erbbaugrundstücke in eigenen Regelungen. Entscheidend sind die verfügbaren Daten und die vertragliche Ausgestaltung. Ein finanzmathematischer Ausgangswert ist nicht ohne Weiteres mit dem erzielbaren Marktwert gleichzusetzen. Ob geeignete Vergleichspreise, Faktoren oder andere begründete Ansätze vorliegen, wird für das konkrete Objekt geprüft. Modell und Daten müssen auch hier miteinander vereinbar sein.

Am Vertragsende nichts ungeprüft unterstellen

Bei einer verbleibenden Vertragslaufzeit sind die vereinbarten Ablauf- und Entschädigungsregelungen relevant. Eine gewünschte Verlängerung darf nicht so behandelt werden, als sei sie bereits verbindlich vereinbart. Ebenso wird die Entwicklung des Erbbauzinses anhand der tatsächlich geltenden Regelung und vorhandener Nachweise betrachtet. Stellen Sie daher auch Nachträge und Schreiben zu Anpassungen bereit; der ursprüngliche Vertrag allein kann den aktuellen Stand unvollständig wiedergeben.

Quellen und Einordnung

Diese Erläuterungen helfen bei der Vorbereitung Ihrer Bewertung. Für den konkreten Auftrag werden Objekt, Zweck, Stichtag und geeignete Grundlagen gemeinsam festgelegt.

Fragen vor dem Auftrag.

Gehört das Grundstück beim Kauf eines Erbbaurechts dazu?

Erbbaurecht und Grundstückseigentum sind unterschiedliche Rechtspositionen. Was Gegenstand des konkreten Geschäfts ist, ergibt sich aus den Unterlagen und muss rechtlich geklärt sein. Genau dieser Bewertungsgegenstand wird im Auftrag festgelegt.

Welche Frage soll Ihre Bewertung beantworten?

Anlass und Empfänger helfen bei der Auswahl. Eine bestimmte Leistung müssen Sie noch nicht kennen.

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