ImmoWert Analyse +49 571 93412004
ImmoWert Analyse

Immobilienbewertung

Einen niedrigeren Immobilienwert nachweisen

Wenn der steuerlich angesetzte Wert überprüft werden soll, beginnt die fachliche Einordnung mit dem Bescheid, dem Stichtag und den vorhandenen Nachweisen.

Redaktion und Quellenabgleich: · Ansprechpartner: Alexander Rommelmann

Was § 198 BewG ermöglicht

Die Vorschrift ermöglicht unter ihren Voraussetzungen den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts der wirtschaftlichen Einheit zum Bewertungsstichtag. Maßgeblich sind die konkreten Tatsachen. Ein allgemeiner Online-Wert oder ein gewünschter Zielbetrag reicht als Herleitung nicht aus.

Als Nachweis kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder einer nach Absatz 2 entsprechend qualifizierten Person dienen. Tatsachengrundlage, Stichtag, Methodik und Anforderungen an die Qualifikation sind im Einzelfall zu prüfen. Die Finanzbehörde würdigt den Nachweis eigenständig.

Auch ein tatsächlicher Kaufpreis kann helfen

Ja. Nach § 198 Absatz 3 BewG kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen, wenn er innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Die maßgeblichen Verhältnisse müssen gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert sein. Kaufvertrag, zeitlicher Bezug und Eignung werden im Einzelfall geprüft.

Deshalb gehört ein vorhandener Kaufvertrag früh in die Unterlagenprüfung. Aus dem Kaufpreis allein folgt noch keine Zusage für das steuerliche Ergebnis. Grundlage: § 198 BewG, Absatz 3.

Erbschaft, Schenkung oder Grundsteuer?

Die Bescheidart muss zuerst geklärt werden. § 198 BewG und der Nachweis bei der Grundsteuer sind getrennt zu betrachten. Bei der Grundsteuer hängen Voraussetzungen und Rechtsgrundlage auch vom Bundesland ab. Bescheid, Stichtag und Bundesland gehören deshalb an den Anfang der Prüfung.

Die Grundsteuer wird nicht pauschal unter § 198 BewG mitbehandelt. Im Bundesmodell enthält § 220 BewG eine eigene Regelung; landesrechtliche Modelle können abweichen.

Was Sie zum Gespräch mitbringen können

  • Bescheid oder Feststellungsschreiben und den maßgeblichen Stichtag.
  • Vorhandene Fristen und Angaben zur steuerlichen Beratung.
  • Einen relevanten Kaufvertrag, Objektunterlagen und Hinweise auf Rechte oder besondere Zustände.

Die Immobilienbewertung ersetzt keine Steuerberatung oder Fristenprüfung. Ob ein Gutachten sinnvoll ist und welcher Umfang benötigt wird, klären wir vor der Beauftragung.

Zur Bewertung für das Finanzamt

Welche Nachweise das Gesetz unterscheidet

§ 198 BewG nennt neben geeigneten Gutachten auch einen unter bestimmten Voraussetzungen zeitnah zustande gekommenen Kaufpreis. Ein Kauf innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag kommt als Nachweis in Betracht, wenn die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Stichtag unverändert sind und ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vorliegt. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird anhand des tatsächlichen Vorgangs geprüft. Ein Inserat oder eine unverbindliche Preisvorstellung ist kein solcher Kaufpreis.

Vom Bescheid zur konkreten Bewertungsfrage

Hilfreich sind der Bescheid einschließlich Anlagen, der steuerliche Bewertungsstichtag und die Objektunterlagen. Auffällige Flächen, unberücksichtigte Rechte oder ein abweichender Zustand können Anlass sein, die Grundlagen näher zu untersuchen. Daraus folgt noch nicht, dass ein Gutachten zwingend einen niedrigeren Wert ergibt. Vorgehen und Fristen stimmen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung ab; eine Anfrage oder Beauftragung ersetzt keinen erforderlichen Rechtsbehelf.

Quellen und Einordnung

Diese Erläuterungen helfen bei der Vorbereitung Ihrer Bewertung. Für den konkreten Auftrag werden Objekt, Zweck, Stichtag und geeignete Grundlagen gemeinsam festgelegt.

Fragen vor dem Auftrag.

Kann auch ein Kaufpreis den niedrigeren Wert nachweisen?

Ja. Nach § 198 Absatz 3 BewG kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis für das zu bewertende Grundstück als Nachweis dienen, wenn er innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist. Die maßgeblichen Verhältnisse müssen gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert sein. Kaufvertrag, zeitlicher Bezug und Eignung werden im Einzelfall geprüft.

Gelten diese Hinweise ebenso für die Grundsteuer?

Die Bescheidart muss zuerst geklärt werden. § 198 BewG und der Nachweis bei der Grundsteuer sind getrennt zu betrachten. Bei der Grundsteuer hängen Voraussetzungen und Rechtsgrundlage auch vom Bundesland ab. Bescheid, Stichtag und Bundesland gehören deshalb an den Anfang der Prüfung.

Wird jedes Gutachten vom Finanzamt übernommen?

Nein. Die gesetzlichen Anforderungen an den Nachweis und die Eignung des konkreten Gutachtens müssen erfüllt sein. Die Finanzverwaltung prüft den Nachweis. Ich kann eine nachvollziehbare Ausarbeitung im vereinbarten Umfang anbieten, aber keine bestimmte Wertminderung oder Anerkennungsentscheidung zusagen.

Welche Frage soll Ihre Bewertung beantworten?

Anlass und Empfänger helfen bei der Auswahl. Eine bestimmte Leistung müssen Sie noch nicht kennen.

Anliegen besprechen